Handel / Politik
29. Oktober 2026

Transparenz bei Gebühren für bargeldlose Zahlungen

Künftig sollen Händler transparent sehen können, aus welchen Bestandteilen sich die Gebühren für bargeldlose Zahlungsmittel zusammensetzen. Der Bundesrat hat am 28. Oktober 2026 die Vernehmlassung zu einer Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eröffnet.
Der Bund will für Transparenz bei Gebühren für bargeldloses Zahlen sorgen. (Symbolbild: Cova Software/Unsplash)

Mit der Vorlage setzt der Bundesrat die Motion der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerats «KMU entlasten. Klartext bei Gebühren für bargeldlose Zahlungsmittel» um. Die erhöhte Transparenz über die einzelnen Gebührenbestandteile soll es Händlern erleichtern, die Zusammensetzung der Kosten nachzuvollziehen und Angebote verschiedener Anbieter zu vergleichen, schreibt der Bundesrat in einer Mitteilung.

Zum Hintergrudn: Bargeldlose Zahlungen werden in der Schweiz überwiegend über sogenannte Mehrparteiensysteme abgewickelt. Dazu gehören insbesondere die Debit- und Kreditkarten von Visa und Mastercard sowie das Zahlungssystem Twint. Bei solchen Zahlungen fallen verschiedene Gebühren an, die den Händlern in Form einer Händlergebühr weiterverrechnet werden. 

Umsetzung mit möglichst geringem Aufwand

Mit der vorgeschlagenen Änderung des UWG werden die Zahlungsdienstleister der Händler verpflichtet, die Händlergebühr selbst, die Interbankengebühr und die Lizenzgebühr des Zahlungssystembetreibers transparent auszuweisen. Die Höhe dieser Gebührenkomponenten soll künftig sowohl vor Vertragsabschluss als auch während der Vertragslaufzeit offengelegt werden.

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass transparente Gesamtpreise ausreichen, um wirksamen Wettbewerb zu ermöglichen. Zusätzliche Transparenzpflichten für die betroffenen Zahlungsdienstleister verursachten administrativen Aufwand und ihr Nutzen für den Wettbewerb sei nicht eindeutig nachgewiesen, schreibt der Bundesrat. Mit der vorgeschlagenen Regelung würden die Vorgaben des Parlaments deshalb mit möglichst geringem regulatorischem Aufwand umgesetzt.

Die Vernehmlassung zur Änderung des UWG dauert bis zum 11. Februar 2027.

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