Handel / Politik
05. Juni 2026

Vorgaben für Onlinehandel sollen Sicherheit für Konsumenten erhöhen

Neue Vorschriften für im Internet gehandelte Produkte sollen die Sicherheit für die Konsumentinnen und Konsumenten erhöhen. Die Rede ist von Warn- und Sicherheitshinweisen, aber auch von Möglichkeiten, den Verkauf von Produkten zu stoppen, die die Anforderungen nicht erfüllen.
Ausländische Onlinehändler müssen eine Kontaktstelle auf Schweizer Boden bezeichnen, als Ansprechpartner für die Behörden. (Symbolbild Unsplash)

Der Bundesrat hat am 5. Juni die Vernehmlassung zum revidierten Produktesicherheitsgesetz eröffnet. Dieses Gesetz sei rechtliche Grundlage dafür, dass in der Schweiz nur sichere Produkte in Verkehr gebracht werden können, schrieb der Bundesrat.

Und es gewährleiste, dass für das Inverkehrbringen von Produkten in der Schweiz vergleichbare Sicherheitsvorgaben gälten wie in der EU, der wichtigsten Schweizer Handelspartnerin. In der EU nicht verkehrsfähige Produkte sollten auch in der Schweiz nicht abgesetzt werden können.

Ansprechstelle bezeichnen

Die Teilrevision sieht - vergleichbar mit den neuen Bestimmungen und dem Sicherheitsniveau in der EU - neue Pflichten für Wirtschaftsakteure im Onlinehandel vor. Zu angebotenen Waren sollen Angaben zur Identifizierung der Produkte sowie Warn- und Sicherheitshinweise gemacht werden.

Die für ausländische Onlineangebote Verantwortlichen sollen zudem eine Kontaktstelle auf Schweizer Boden bezeichnen müssen, als Ansprechpartner für die Behörden. Die Kontaktdaten der verantwortlichen Stelle mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz sollen in der Produkteinformation angegeben werden müssen.

Massnahmen gegen nicht konforme oder nicht sichere Produkte sollen damit leichter durchgesetzt werden können. Zur Überwachung des Onlinehandels will der Bundesrat neue Instrumente einführen. Um die Kosten der Marktüberwachung zu decken, will der Bundesrat eine Aufsichtsabgabe erheben können.

Geben könnte es diese Abgabe für Waren, die direkt aus dem Ausland zu den Käuferinnen und Käufern in der Schweiz gelangen und von diesen selbst verwendet werden. Die Abgabe darf höchstens fünf Franken pro Produkt betragen. Geschuldet wird sie von den Anbietern.

Kontrollkäufe unter falschem Namen

Vollzugsbehörden sollen neu mit verdeckter Identität - unter falschem Namen - online angebotene Waren kaufen und kontrollieren können. Sie können auch Organisationen damit beauftragen, müssen aber die erworbenen Proben selber prüfen oder analysieren.

Erfüllen Produkte die Vorschriften in der Schweiz nicht, sollen die Behörden wie bisher Verbesserungen verlangen, vor einem Produkt warnen respektive einen Rückruf anordnen können. Neu soll der Zugang zu einem online angebotenen Produkt unterbunden werden können, beispielsweise durch Sperrung von Inhalten oder Domains.

Das Gesetz sieht Verwaltungssanktionen vor für Anbieter, die sich nicht an ihre Pflichten halten oder die gegen behördliche Massnahmen verstossen. Die Höhe der Sanktion hängt vom in der Schweiz erzielten Umsatz ab. Handeln sie vorsätzlich, kann das zu einer Busse von bis zu 40'000 Franken führen.

Kosten entstehen könnten laut dem Bundesrat vor allem durch die Informations- und Warnsysteme. Ideal wäre aus seiner Sicht, wenn die Schweiz vollen Zugang zu den europäischen Systemen hätte, weil das die Kosten tief halten würde. Entscheidend für diese Frage dürfte die Zustimmung zum neuen EU-Vertragspaket sein.

Müsste die Schweiz hingegen ein eigenes Informations- und Warnsystem aufbauen und betreiben, würde dies laut Bundesrat schätzungsweise rund 3,5 Millionen Franken kosten.

Forderungen vom Parlament

Das Parlament forderte mit mehreren Vorstössen mehr Sicherheit für Konsumenten bei Onlinelieferungen über ausländische Plattformen. Ein Anliegen dabei war auch, dass Schweizer KMU gegenüber ausländischen Plattformen nicht im Nachteil sein sollten. Die Vernehmlassung dauert bis zum 28. September.

Bis zum 28. September läuft auch eine zweite Vernehmlassung zu Änderungen im Gesetz über technische Handelshemmnisse. Anpassungen sieht der Bundesrat in Bezug auf die Kreislaufwirtschaft und die Digitalisierung vor. Zudem will der Bundesrat neue Bestimmungen der EU aufnehmen.

Die Vorlage soll Grundlage sein für einen digitalen Produktepass. Dieser soll Angaben zum Produkt, zu Reparierbarkeit, Recycling und Materialzusammensetzung und -herkunft enthalten. Konsumentinnen und Konsumenten könnten sich damit vor einem Kaufentscheid informieren.

sda
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